allg. Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Zerspanungstechnik Hofmann
Roggentalstraße 2
73312 Gesilingen
Telefon: +49 (0)7331 7158740
Telefax: +49 (0) 7331 7158741
Mobil: +49 (0)176 23174564
E-Mail: info@zerspanungstechnik-hofmann.com
Deutschland
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Zerspanungstechnik Hofmann erfolgen, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit der Anerkennung durch den Kunden zugleich Vertragsbestandteil werden. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Zerspanungstechnik Hofmann ihnen nicht nochmals nach Eingang bei Zerspanungstechnik Hofmann ausdrücklich widerspricht.
Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote im Internet, in Printmedien oder durch schriftliche oder elektronische Übermittlung (z. B. E-Mail) sind stets freibleibend und unverbindlich und stellen für den Kunden und uns eine unverbindliche Aufforderung dar, bei uns Waren zu bestellen. In Produktinformationen enthaltene technische Daten, Beschreibungen, Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Zerspanungstechnik Hofmann eine Bestellung des Kunden schriftlich/fernschriftlich bestätigt. Ein Vertragsabschluss erfolgt spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden – § 312e Absatz 1 Ziffer 3 BGB gilt nicht. Angebote, Preislisten, Prospekte, Handbücher, eine elektronisch erstellte Eingangsbestätigung etc. zählen nicht als schriftliche Auftragsbestätigung.
Verbesserungen oder gleichwertige Änderungen der Leistung auf Grund von Warenentwicklungen des jeweiligen Herstellers sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
In jedem Falle gilt, wenn wir im Internet oder in Printmedien für unsere Produkte werben, der ausdrückliche Hinweis, dass unsere Angebote freibleibend sind und unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung stehen. Fernmündliche Auskünfte unserer Mitarbeiter stellen ausdrücklich keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien dar.
3. Widerrufsrecht
Dieses Widerrufsrecht gilt ausschließlich für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, d.h. für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an die:
Zerspanungstechnik Hofmann
Roggentalstraße 2
73312 Gesilingen
Telefon: +49 (0)7331 7158740
Telefax: +49 (0) 7331 7158741
Mobil: +49 (0)176 23174564
E-Mail: info@zerspanungstechnik-hofmann.com
Deutschland
Folgen des Widerrufs:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung nicht oder nur unvollständig oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten, sofern Sie ausdrücklich die Lieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist gewünscht haben. Bei der Überlassung von Sachen ist kein Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Wenn die Verpackung beschädigt oder die Ware in Betrieb genommen wurde, ist in der Regel von einer Ersatzpflicht auszugehen, da die Ware nur noch als gebraucht weiterverkauft werden kann.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Wichtige Hinweise:
Bitte achten Sie darauf, dass die zur Rücklieferung vorgesehene Ware vollständig (samt aller Zubehörteile, Handbücher, Gebrauchsanleitungen etc. und möglichst in Originalverpackung), einschließlich geeigneter Außenverpackung, in jedem Fall aber in einer geeigneten Transportverpackung zurückgesandt wird.
Eine Annahmeverweigerung stellt keinen Widerruf im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar.
4. Preise
Alle Preise in den von uns abgegebenen Angeboten sind Endpreise in EUR und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweilig geltenden Höhe und verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport (Versand) ab Geislingen oder bei Direktversand ab deutscher Grenze und ggfs. Transport-/Frachtversicherung. In der Rechnung werden die zuzüglichen Kosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden abgeschlossen und gesondert berechnet.
Etwaige sonstige zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen werden gesondert vereinbart und berechnet.
Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
Eventuelle Preisänderungen des jeweiligen Herstellers oder Vorlieferanten während der Laufzeit des Vertrages berechtigen Zerspanungstechnik Hofmann zu einer entsprechenden Preisanpassung, sofern eine Preiserhöhung nicht unbillig ist. Zerspanungstechnik Hofmann ist berechtigt, Zahlung bei Lieferung/Leistung zu verlangen.
5. Lieferung und Lieferfristen
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Zerspanungstechnik Hofmann steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Zerspanungstechnik Hofmann durch Vorlieferanten und Hersteller.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die Zerspanungstechnik Hofmann die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von Zerspanungstechnik Hofmann zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig, ob diese Ereignisse bei Zerspanungstechnik Hofmann, ihren Vorlieferanten oder Unterlieferanten eintreten), berechtigen Zerspanungstechnik Hofmann, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird Zerspanungstechnik Hofmann von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Zerspanungstechnik Hofmann nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
Zerspanungstechnik Hofmann ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
6. Prüfung und Gefahrenübergang
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und offensichtliche Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Die Rüge soll grundsätzlich binnen 7 Werktagen gegenüber Zerspanungstechnik Hofmann erfolgen, in begründeten Fällen aber spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Ware beim Kunden. Andernfalls gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, soweit es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht auf den Kunden über, sobald die Ware von dem beauftragten Transportunternehmen dem Kunden übergeben wurde. Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, soll der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk soll den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
Bei Sendungen an Zerspanungstechnik Hofmann trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei Zerspanungstechnik Hofmann, sowie die gesamten Transportkosten.
7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung Bar, Banküberweisung, per Vorauskasse, Bar-Nachnahme, oder bei Selbstabholung sofort und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung.
Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Zerspanungstechnik Hofmann ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Zerspanungstechnik Hofmann berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann Zerspanungstechnik Hofmann jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.
Die gewährte Zahlungsbedingung besteht hinsichtlich des von Zerspanungstechnik Hofmann für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Übersteigt der Auftrag dieses Kreditlimit, behält sich Zerspanungstechnik Hofmann vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern.
Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist Zerspanungstechnik Hofmann berechtigt, Barzahlung Zug um Zug gegen Lieferung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Eine unbare Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von Zerspanungstechnik Hofmann gutgeschrieben wurde. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die Zerspanungstechnik Hofmann zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden sämtliche Forderungen von Zerspanungstechnik Hofmann gegenüber dem Kunden sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn Zerspanungstechnik Hofmann andere nachweisliche Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält Zerspanungstechnik Hofmann weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt und Rechtsfolgen
Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Zerspanungstechnik Hofmann bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.
Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung zur Sicherheit an Zerspanungstechnik Hofmann ab. Zerspanungstechnik Hofmann darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Auf Verlangen von Zerspanungstechnik Hofmann wird der Kunde Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche Zerspanungstechnik Hofmann mitteilen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist dem Kunden nicht erlaubt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Zerspanungstechnik Hofmann hinweisen und Zerspanungstechnik Hofmann unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Zerspanungstechnik Hofmann. In diesem Falle erwirbt Zerspanungstechnik Hofmann einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Zerspanungstechnik Hofmann an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden darf Zerspanungstechnik Hofmann zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Zerspanungstechnik Hofmann gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Auf Verlangen des Kunden wird Zerspanungstechnik Hofmann Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
9. Test- und Vorführ-Gegenstände
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Zerspanungstechnik Hofmann. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Zerspanungstechnik Hofmann über den Test und Vorführzweck hinaus benutzen.
10. Gewährleistung
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 24 Monate (§ 438 Absatz 1 Ziffer 3 BGB).
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bzw. gegenüber Kaufleuten ist die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt und Zerspanungstechnik Hofmann ist berechtigt, das Produkt nach ihrer Wahl zu reparieren oder kostenfreien Ersatz zu stellen.
Zeigt sich ein Mangel erst später als 6 Monate seit Übergabe, so hat der Käufer den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 476 BGB). Anderenfalls steht es Zerspanungstechnik Hofmann frei, den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Übergabe keine Sachmängel aufwies.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung oder Weiterverwendung beschädigter Ware.
Die Gewährleistung erlischt, soweit der Kunde eigene Reparaturen, Reparaturversuche oder Änderungen an den Produkten vorgenommen werden.
Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von Zerspanungstechnik Hofmann oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Käufers Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Zerspanungstechnik Hofmann kann die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall oder wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt erklären.
Hat Zerspanungstechnik Hofmann zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert oder ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten, so hat der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung wird die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt.
Der Kunde kann an die bestellten Waren Qualitätsansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
Der Kunde ist verpflichtet, das bemängelte Gerät mit vollständigem Zubehör, verbunden möglichst mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheines, mit dem die Ware gepackt wurde, an Zerspanungstechnik Hofmann in der Originalverpackung zu senden. Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Verlangt der Kunde nach der – kostenlosen – optischen Überprüfung eine genauere technische Überprüfung, so beteiligt er sich pauschal mit einem Betrag von 40,00 Euro an dem dafür entstehenden Aufwand. Der Betrag wird erstattet, falls sich herausstellt, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Bei Kaufleuten gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht der §§377 ff HGB. Für offensichtliche Fehler gilt die Vermutung des § 476 BGB nicht.
Im Falle des Rückgriffs des Kunden nach §§ 478 ff BGB beschränkt sich die Haftung von Zerspanungstechnik Hofmann auf die Abtretung der eigenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten.
11. Haftungsausschluß
Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten (sog. Kardinalpflichten) sind insofern ausgeschlossen, als sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Zerspanungstechnik Hofmann oder ihrer Verkäufer oder Angestellter beruhen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
12. Urheberrechte, Export
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zur einmaligen Benutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Soweit der Kunde Soft- oder Hardware in andere Staaten exportiert, verpflichtet er sich, überstaatliche oder nationale Exportgesetze, insbesondere auch Exportbeschränkungen des Staates des jeweiligen Urheberrechtsinhabers (Soft- oder Hardware-Herstellers), z.B. in Krisenregionen, zu klären und einzuhalten. Der Kunde stellt Zerspanungstechnik Hofmann insoweit von jeglicher Haftung frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
13. EG-Einfuhrumsatzsteuer und internationale Zoll- und Steuerbestimmungen
(für Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich gesetzlicher statistischer Meldepflichten zu erteilen.
Der Kunde ist, soweit er seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ferner verpflichtet, alle sonstigen für ihn geltenden gesetzlichen Zoll- und Steuerbestimmungen seines Landes oder solche mit internationaler Geltung, einzuhalten.
Die Haftung von Zerspanungstechnik Hofmann für die Verletzung derartiger Verpflichtungen des Kunden oder aus mangelhaften oder unterbliebenen Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, Zerspanungstechnik Hofmann fielen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Soweit Zerspanungstechnik Hofmann aus der Verletzung dieser Verpflichtungen des Kunden Aufwendungen, Kosten oder sonstige Schäden entstehen, ist der Kunde Zerspanungstechnik Hofmann zu deren Ersatz verpflichtet.
14. Datenschutz und Datenspeicherung, Geheimhaltung
Zerspanungstechnik Hofmann ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck kann sich der Kunde per Brief, Fax oder E-Mail an die in Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Anschrift wenden.
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von Zerspanungstechnik Hofmann zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Zerspanungstechnik Hofmann erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
15. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Berlin. Dies gilt insbesondere gegenüber Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Zerspanungstechnik Hofmann ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen.
Für alle Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen Zerspanungstechnik Hofmann und dem Kunden / Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem kein übergeordnetes, internationales Recht ausdrücklich entgegen steht.
16. Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel
Die Rechte des Kunden aus einem Vertrag mit Zerspanungstechnik Hofmann sind nicht übertragbar, soweit dies gesetzlich ausgeschlossen werden kann.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen der AGB oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was Käufer und Verkäufer vereinbart hätten, sofern sie diesen Punkt beachtet hätten.
Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.